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StAN, Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, Akten

Archiv

Zkratka archivu: 
StAN
Oddělení archivu: 
StA Nürnberg

Fond

Název fondu: 
Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, Akten
Číslo fondu: 
44 e
Popis fondu: 
Kurzübersicht Das Losungamt (bis in das 17. Jahrhundert als "Losungstube" bezeichnet) der Reichsstadt Nürnberg entspricht etwa der modernen Stadtkämmerei als oberste Finanzverwaltung. Eine direkte Vermögenssteuer wurde wahrscheinlich bereits im 13. Jahrhundert von den Nürnberger Bürgern erhoben; zunächst noch für besondere Zwecke, seit dem 14. Jahrhundert dann als stetige Abgabe oder "Losung". Die "Vordersten Losunger" verwalteten diese Gelder. Die Stellung des Losungamts als reichsstädtische Spitzenbehörde und vornehmstes Amt kommt auch darin zum Ausdruck, dass in bzw. bei der Losungstube die reichsstädtischen Privilegien verwahrt wurden, also sich dort in einem besonderes Raum das Archiv der Reichsstadt Nürnberg befand. Von der Losung in Nürnberg. (Oekonomische Encyklopädie von Krünitz (Bd. 80, S. 731-735): "Sie besteht überhaupt genommen darin, daß alle Bürger vermittelst des Eides verbunden werden, alle ihre Einkünfte, Nutzungen und Gewinnste alle Jahre für sich zu verzeichnen, und davon den von der Obrigkeit festgesetzten Theil, welcher, nachdem die einfache oder doppelte Losung gefordert wird, durch die Banke genommen, an 20 bis 40 Procent von den Einkünften beträgt, zu Bestreitung der Bedürfnisse der Stadt zu entrichten. Ordentlicher Weise sind alle diejenigen, die das Bürgerrecht in Nürnberg haben, zu dieser Abgabe verbunden, sie mögen Magistratspersonen, Patricier, Geistliche, Soldaten oder Bürger seyn, und sich in Nürnberg oder anderwärts aufhalten; und die Gegenstände, von denen die Losung entrichtet wird, lassen sich unter folgende Rubriken zusammen stellen. 1) Von Häusern und Gärten, nach Proportion der Einkünfte, die jährlich daraus gezogen werden. Bewohnt der Eigenthümer sein Haus selbst, so muß er es für so viel verlosen, als er, wenn er es vermiethen wollte, jährlich Miethe daraus erheben könnte. Die auf das Haus verwendeten Reparatur=Kosten dürfen nicht einmahl abgezogen werden, sollte auch das Haus abgebrannt, und hernach von neuem wieder aufgebauet seyn. 2) Von baaren Capitalien, wenn sie gleich nicht auf Interessen ausgethan sind, und also dem Eigenthümer nichts einbringen. 3) Von Wechselbriefen, welches besonders den Kaufleuten sehr hart und beschwerlich fällt. 4) Von Handelswaren, obgleich solche bisweilen einige Jahre gelegen, und nichts eingetragen haben, und vielleicht noch mehrere Jahre ungesucht liegen werden. 5) Von ausstehenden Schulden werden die Interessen verloset. Wird es eine so genannte böse Schuld, von der man so wenig Capital als Zinsen zu bekommen hoffen darf, so wird sie in Zukunft nicht mehr verloset. 6) Muß die Losung so gar von den Interessen solcher, Kapitalien entrichtet werden, die jemand zu milden Stiftungen vermacht hat. 7) Werden auch die Besoldungen aller Art und die Accidenzien, die jemand zu genießen hat, verloset, und zwar mit 2 Procent. 8) Von den Landgütern und Unterthanen, wobey aber die Ungleichheit statt findet, daß die Patricier von ihren Einkünften aus dieser Quelle von jeden 12 Gulden nur 1 Stück der weiter unten vorkommenden Losungsmünze, die Bürger aber von jeden 6 Gulden 1 Stück entrichten müssen. 9) Endlich Wein und alle Arten Getreide, nach dem Werthe, den diese Sachen zu der Zeit haben. Dieses sind die Gegenstände, welche der Losung unterworfen sind; Juweelen, Gold= und Silbergeschmeide, Bücher, Mobilien und Hausgeräthe sind aber von der Losung befreyet. Da die Losungssteuer von dem Vermögen gegeben werden muß, die Entdeckung desselben für viele aber unangenehm und nachtheilig seyn würde, so hat man solche Einrichtungen getroffen, daß niemand es erfahren kann, wie viel dieser oder jener Bürger an Losung abgetragen hat. Außerdem, daß jeder nach seinem Gewissen sein Vermögen schätzt und selbst die Summe bestimmt, die er bezahlen muß, hat man auch gewisse Losungsmünzen schlagen lassen, die von Messing oder Kupfer sind, einen eingebildeten Werth haben, und die die Bürger von der Obrigkeit einwechseln müssen, um darin ihre Losung zu bezahlen; und diese Losungsmünzen kann jeder durch einen andern oder durch mehrere einwechseln lassen, und bey der Auszahlung schüttet er sie auf der sogenannten Losungsstube, welchen Nahmen das Losungsamt führt, in eine Schublade unter einem verdeckten Tische, ohne seine Summe einem Losungsschreiber oder einem Losungsherren, wie die Bürgermeister, welche über die Einhebung dieser Steurer gesetzt sind, heißen, vorzuzeigen, worauf er einen Schein bekommt, daß er für dieß Jahr seine Losung abgetragen habe. Wer diesen Schein nicht hat, darf nicht feyerlich begraben werden, und die Erben des Verstorbenen sind überhaupt vielen Ungelegenheiten ausgesetzt, wenn sich aus den Verzeichnissen, die jeder führen muß, ergibt, daß jemand sein Vermögen zu niedrig angeschlagen habe, oder wenn diese Verzeichnisse ganz fehlen. Wenn einige Nürnberger dieser Art der Steuer auch verschiedene Vorzüge beylegen, welche besonders darin bestehen, daß die Einhebung so leicht, und die Steuer selbst so gleichförmig nach Verhältniß des Vermögens eingerichtet sey, welches letztere doch nicht ganz der Fall ist: so ist doch nicht zu leugnen, daß sie sich in mehreren Rücksichten tadeln lasse. Hauptsächlich kann man dagegen einwenden, daß die Losung so viele Versuchungen zum Meineide gebe, indem es jedem nach seinem Gewissen überlassen ist, seine Abgabe zu bestimmen und zu entrichten, wodurch am Ende die gewissenhaften Bürger immer mehr belastet werden, weil die Obrigkeit bey eintretendem Mangel eine höhere Steuer ausschreiben muß. Auch der Punct soll eine nachtheilige Folge haben, daß Edelsteine und andere Kostbarkeiten nicht so wie Geld der Verlosung unterworfen sind, weil Kapitalisten nun ihr Geld häufig ins Ausland für solche Sachen schicken, und dasselbe dem Gewerbe entziehen. Um noch zu zeigen, wie hoch die Losung von den oben genannten Gegenständen eingeschlagen werde, so will ich hier noch folgendes anführen. 1) Ein Haus von 8000 Gulden an Werth und 300 Gulden Nutzung, etwa 61 Gulden 2) Ein baares zinsenloses Kapital von 10000 Gulden etwa 122 Gulden 3) Ein zinsbares Kapital von 50000 Gulden zu 5 Procent, etwa 508 Gulden 4) Ein Vorrath Wein, der auf dem Keller liegt, von 1500 Gulden an Werth, etwa 18 Gulden Dieses ist nach der einfachen Losung. Nach der anderthalben oder doppelten Losung wird die Abgabe verhältnißmäßig erhöhet." Der Bestand ist vollständig in EDV verzeichnet.
Podskupina: 
Darlehen, Zinsen und Ewiggeld
Název série: 
Losungamt, Akten
Signatury bohemik: 
SIL128 Nr. 23, SIL140 Nr. 11j, SIL142 Nr. 10, SIL144 Nr. 7, SIL146 Nr. 11, SIL146 Nr. 19, SIL151 Nr. 12
Popis bohemik: 
200 zlatých jako věčný úrok Wannerům v Chebu, z čehož má být něco dáno chebskému špitálu a bezdomovcům, 1452 (SIL140 č. 11j). Věčný úrok 30 zlatých špitálu v Chebu. Při tom opis listiny norimberského radního a chebského občana Wanna 1452 (SIL128 č. 23). Žádost o půjčku vyslanců markraběte moravského ve výši 5000 tolarů, 1595 (SIL146 č. 11). Půjčka městu Cheb ve výši 6000 zlatých, 1599 (SIL144 č. 7). Chebu půjčených 10000 zlatých, 1609-1610 (SIL142 č. 10). Půjčka ve výši 10000 tolarů českého kancléře Lobkowicze, 1623 (SIL146 č. 19). Zbývající peníze a odložené úroky, které má město Cheb navrátit církevnímu úřadu, městskému úřadu a zemskému almuženskému úřadu a pak úřadu kláštera svaté Kláry a úřadu kláštera svaté Kateřiny v Norimberku, 1700-1702 (SIL151 č. 12).

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